FG Münster - Urteil vom 09.03.2021
6 K 1900/19 E
Normen:
AO § 110 Abs. 1; AO § 126 Abs. 3 S. 1;

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist ohne Verschulden; Einlegen des Einspruchs gegen einen Steuerbescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts

FG Münster, Urteil vom 09.03.2021 - Aktenzeichen 6 K 1900/19 E

DRsp Nr. 2021/6890

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist ohne Verschulden; Einlegen des Einspruchs gegen einen Steuerbescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 110 Abs. 1; AO § 126 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Am 17.09.2018 übermittelte der Kläger dem Beklagten seine elektronisch erstellte Einkommensteuererklärung 2017. Mit der Übermittlung beantragte er die elektronische Bescheiddatenrückübermittlung über das Elster-Portal. Die Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids erfolgte in Papierform.