FG Hessen - Gerichtsbescheid vom 25.05.2021
10 K 707/20
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 9;

Zählen der Zuwendung einer ausländischen Stiftung zu Einkünften aus Kapitalvermögen

FG Hessen, Gerichtsbescheid vom 25.05.2021 - Aktenzeichen 10 K 707/20

DRsp Nr. 2021/12712

Zählen der Zuwendung einer ausländischen Stiftung zu Einkünften aus Kapitalvermögen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 9;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Zuwendung einer ausländischen Stiftung bei der Klägerin zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1

Nr. 9 Satz 2 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr 2017 maßgeblichen Fassung (EStG) zu rechnen ist.

Die Kläger wurden aufgrund ihrer Steuererklärung vom 30.05.2018 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid 2017 vom 20.08.2018 wurde aufgrund eines Einspruchs mit Bescheid vom 15.10.2018 zu Gunsten der Kläger abgeändert.

Am 08.07.2019 erließ der Beklagte einen auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) gestützten geänderten Einkommensteuerbescheid 2017, mit dem der Beklagte für die Klägerin Einkünfte aus Kapitalvermögen i.H.v. ... € zusätzlich erfasste. Diese Einkünfte aus Kapitalvermögen wurden gemäß § 32d Abs. 1 EStG mit ... € besteuert. Erstmalig wurden auch Zinsen zur Einkommensteuer i.H.v. ... € festgesetzt.