BFH - Urteil vom 16.12.2021
VI R 28/19
Normen:
EStG § 3b Abs. 1; FGO § 126 Abs. 2; EStG § 39b;
Fundstellen:
BB 2022, 277
BFH/NV 2022, 383
DStR 2022, 187
DStRE 2022, 248
FR 2022, 301
NZA 2022, 334
NZA-RR 2022, 216
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 11.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1653/17

Zahlungen im Zusammenhang mit Hinfahrten und Rückfahrten zu Auswärtsspielen an Profisportler und MannschaftsbetreuerFinanzieller Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen der mit Sonntagsarbeit oder Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit verbundenen ArbeitszeitenUnerheblichkeit einer arbeitszeitrechtlichen Einordnung einer Tätigkeit

BFH, Urteil vom 16.12.2021 - Aktenzeichen VI R 28/19

DRsp Nr. 2022/2349

Zahlungen im Zusammenhang mit Hinfahrten und Rückfahrten zu Auswärtsspielen an Profisportler und Mannschaftsbetreuer Finanzieller Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen der mit Sonntagsarbeit oder Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit verbundenen Arbeitszeiten Unerheblichkeit einer arbeitszeitrechtlichen Einordnung einer Tätigkeit

1. Tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist jede zu den begünstigten Zeiten tatsächlich im Arbeitgeberinteresse ausgeübte Tätigkeit des Arbeitnehmers, für die er einen Anspruch auf Grundlohn hat. 2. Die arbeitszeitrechtliche Einordnung der Tätigkeit nach dem Arbeitszeitgesetz ist für die Auslegung des Begriffs der tatsächlich geleisteten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit i.S. von § 3b Abs. 1 EStG ohne Bedeutung. 3. Eine konkret (individuell) belastende Tätigkeit des Arbeitnehmers verlangt § 3b EStG für die Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschlägen nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer eine grundlohnbewehrte Tätigkeit tatsächlich zu den begünstigten Zeiten ausübt.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11.07.2019 – 14 K 1653/17 L wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 3b Abs. 1; FGO § 126 Abs. 2; § ;