BFH - Urteil vom 14.02.2022
VIII R 32/19
Normen:
FGO § 143 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 2005
BB 2022, 2398
BFH/NV 2022, 1227
DB 2022, 2579
DStR 2022, 1802
DStRE 2022, 1141
FR 2022, 998
GmbHR 2022, 1273
IStR 2022, 732
NZA 2022, 1322
NZG 2023, 39
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 23.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1194/15

Zufluss einer nicht ausbezahlten GewinnausschüttungAusschüttungen aus einer kroatischen KapitalgesellschaftZeitpunkt des Zuflusses

BFH, Urteil vom 14.02.2022 - Aktenzeichen VIII R 32/19

DRsp Nr. 2022/12637

Zufluss einer nicht ausbezahlten Gewinnausschüttung Ausschüttungen aus einer kroatischen Kapitalgesellschaft Zeitpunkt des Zuflusses

Dem beherrschenden Gesellschafter einer ausländischen Kapitalgesellschaft fließt ein Gewinnanteil gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG im Zeitpunkt des Gewinnausschüttungsbeschlusses zu, wenn die Gesellschaft zahlungsfähig ist und er nach Maßgabe des ausländischen Rechts zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich über den Gewinnanteil verfügen kann.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23.07.2019 – 8 K 1194/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 143 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) in den Jahren 2007 bis 2010 (Streitjahre) als beherrschendem Gesellschafter einer kroatischen Kapitalgesellschaft beschlossene Gewinnausschüttungen, die ihm nicht ausbezahlt wurden, gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zugeflossen sind.