BFH - Urteil vom 18.02.2021
III R 5/19
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 217
BFH/NV 2021, 1027
BStBl II 2021, 574
DStRE 2021, 881
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3168/18

Zulässigkeit einer unter falschem Namen erhobenen Klage zum Finanzgericht

BFH, Urteil vom 18.02.2021 - Aktenzeichen III R 5/19

DRsp Nr. 2021/8692

Zulässigkeit einer unter falschem Namen erhobenen Klage zum Finanzgericht

Die Klageerhebung unter Verwendung eines Falschnamens ist unzulässig, da die Identität des Klägers nicht feststeht. Es genügt nicht, dass sich eine Klage, die von einer Person unter einem Falschnamen erhoben worden ist, zweifelsfrei der Person zuordnen lässt, die den Falschnamen benutzt und dass gerichtliche Schreiben der mit dem Falschnamen bezeichneten Person tatsächlich zugehen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.12.2018 – 3 K 3168/18 aufgehoben.

Die Klage wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Billigkeitserlass von Kindergeldrückforderungen.