BFH - Urteil vom 10.02.2021
IV R 38/19
Normen:
AO § 171 Abs. 10; SGB IX a.F. § 69 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5; SGB IX § 152 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5; KraftStG § 3a;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1037
DStRE 2021, 827
ZEV 2021, 475
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1012/18

Zulässigkeit eines Antrags der Erben auf nachträgliche Gewährung kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Vergünstigungen für Schwerbehinderte nach dem Tod des BerechtigtenPrüfungskompetenz der Finanzbehörden hinsichtlich der Schwerbehinderteneigenschaft des Berechtigten

BFH, Urteil vom 10.02.2021 - Aktenzeichen IV R 38/19

DRsp Nr. 2021/9073

Zulässigkeit eines Antrags der Erben auf nachträgliche Gewährung kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Vergünstigungen für Schwerbehinderte nach dem Tod des Berechtigten Prüfungskompetenz der Finanzbehörden hinsichtlich der Schwerbehinderteneigenschaft des Berechtigten

1. Das Antragsrecht für die Gewährung kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Vergünstigungen für Schwerbehinderte steht nach dem Tod des Berechtigten seinen Erben zu (entgegen Ziff. 8.7 DV–KraftSt). 2. Der Feststellungsbescheid über das Vorliegen einer Behinderung, den GdB und über das Vorliegen weiterer gesundheitlicher Merkmale ist hinsichtlich dieser Feststellungen Grundlagenbescheid für den Kraftfahrzeugsteuerbescheid über Vergünstigungen für Schwerbehinderte.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18.10.2019 – 13 K 1012/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 10; SGB IX a.F. § 69 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5; SGB IX § 152 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5; KraftStG § 3a;

Gründe

I.

Streitig ist, ob für ein bereits abgemeldetes Kfz noch nach dem Tod des Berechtigten auf Antrag von dessen Rechtsnachfolgern die Steuerbefreiung für Schwerbehinderte (§ 3a Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes —KraftStG—) zu gewähren ist.