BFH - Urteil vom 28.07.2021
X R 30/19
Normen:
EStG § 7g Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Nr. 2; FGO § 100 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 386
BB 2021, 2863
BFH/NV 2021, 1568
DB 2021, 2733
DStR 2021, 2571
DStRE 2021, 1401
FR 2021, 1184
GmbHR 2021, 1277
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 10.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 442/17

Zungen der Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages wegen Aufgabe des Betriebes im auf die Investition folgenden Wirtschaftsjahr

BFH, Urteil vom 28.07.2021 - Aktenzeichen X R 30/19

DRsp Nr. 2021/16320

Zungen der Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages wegen Aufgabe des Betriebes im auf die Investition folgenden Wirtschaftsjahr

1. Für die Erfüllung der Nutzungsvoraussetzungen des § 7g Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Nr. 2 EStG genügt es in Fällen, in denen der Betrieb im Jahr nach der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts aufgegeben wird, wenn das Wirtschaftsgut nicht für ein volles Kalenderjahr bzw. einen vollen Zwölf-Monats-Zeitraum nach dem Wirtschaftsjahr seiner Anschaffung oder Herstellung, sondern lediglich während des mit der Betriebsaufgabe endenden Rumpfwirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (gegen BMF-Schreiben vom 20.11.2013, BStBl I 2013, 1493, Rz 36, 37, 58).