FG München - Urteil vom 26.11.2021
8 K 2143/21
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3;

Zuordnung der der Zweitwohnungssteuer zu den Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

FG München, Urteil vom 26.11.2021 - Aktenzeichen 8 K 2143/21

DRsp Nr. 2022/1279

Zuordnung der der Zweitwohnungssteuer zu den Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

Tenor

1

Die Einkommensteuerbescheide für 2018 vom 20. Dezember 2019 und für 2019 vom 29. März 2021 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. September 2021 werden dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer für 2018 auf 20.098,00 € und für 2019 auf 20.617,00 € festgesetzt werden.

2

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Strittig ist, ob im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung die Zweitwohnungssteuer zu den Unterkunftskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) gehört.