BFH - Beschluss vom 15.03.2022
V R 46/19
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 269
BB 2022, 1751
BB 2022, 1957
BB 2022, 2458
BFH/NV 2022, 1006
DStR 2022, 1535
DStRE 2022, 1014
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 19.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2483/19

Zuordnung von erzielten Überschüssen aus Leistungen im Rahmen der Zivildienstverwaltung zu einem steuerfreien ZweckbetriebAllgemeiner ZweckbetriebGemeinnütziger Zweck

BFH, Beschluss vom 15.03.2022 - Aktenzeichen V R 46/19

DRsp Nr. 2022/10944

Zuordnung von erzielten Überschüssen aus Leistungen im Rahmen der Zivildienstverwaltung zu einem steuerfreien Zweckbetrieb Allgemeiner Zweckbetrieb Gemeinnütziger Zweck

Die von einem gemeinnützigen Verein erbrachten Leistungen im Rahmen der Verwaltung des Zivildienstes nach § 5a Abs. 2 ZDG begründen —entgegen BMF-Schreiben vom 18.08.2015 (BStBl I 2015, 659)— einen allgemeinen Zweckbetrieb nach § 65 AO (Anschluss an BFH-Urteil vom 23.07.2009 – V R 93/07, BFHE 226, 435, BStBl II 2015, 735).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19.06.2019 – 9 K 2483/19 K, G wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die in 2007 bis 2010 (Streitjahre) erzielten Überschüsse aus Leistungen im Rahmen der Zivildienstverwaltung dem steuerfreien Zweckbetrieb des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) zuzuordnen sind.

Kläger ist ein eingetragener Verein (e.V.). Er kooperiert mit anderen Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege auf Landes- und auf Bundesebene. Nach seiner Satzung vom ... (in der Fassung vom ...) widmet sich der Kläger allen Aufgaben sozialer und caritativer Hilfe. § 2 Abs. 2 der Satzung regelt hierzu u.a.:

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