Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19.06.2019 –
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Streitig ist, ob die in 2007 bis 2010 (Streitjahre) erzielten Überschüsse aus Leistungen im Rahmen der Zivildienstverwaltung dem steuerfreien Zweckbetrieb des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) zuzuordnen sind.
Kläger ist ein eingetragener Verein (e.V.). Er kooperiert mit anderen Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege auf Landes- und auf Bundesebene. Nach seiner Satzung vom ... (in der Fassung vom ...) widmet sich der Kläger allen Aufgaben sozialer und caritativer Hilfe. § 2 Abs. 2 der Satzung regelt hierzu u.a.:
...
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