BFH - Beschluss vom 11.02.2021
VIII B 30/20
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 155; ZPO § 295;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 229
BFH/NV 2021, 789
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 16.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 859/16

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die Einordnung einer Tätigkeit als künstlerisch im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG mangels Verletzung der SachaufklärungspflichtVoraussetzungen der Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 11.02.2021 - Aktenzeichen VIII B 30/20

DRsp Nr. 2021/7011

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die Einordnung einer Tätigkeit als künstlerisch im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG mangels Verletzung der Sachaufklärungspflicht Voraussetzungen der Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

NV: Kann ein Beschwerdeführer vor der mündlichen Verhandlung erkennen, dass das FG zu der Frage, ob seine Tätigkeit eine künstlerische Gestaltungshöhe erreicht, nicht von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einholen wird, muss er in der mündlichen Verhandlung selbst einen entsprechenden Beweisantrag stellen oder das Vorgehen des FG als verfahrensfehlerhaft rügen. Unterlässt er dies, ist der Beschwerdeführer zur Rüge eines etwaigen Verstoßes des FG gegen die Sachaufklärungspflicht im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht berechtigt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 16.01.2020 – 2 K 859/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 Satz 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 155; ZPO § 295;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.