BFH - Beschluss vom 17.05.2021
VIII B 88/20
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1353
Vorinstanzen:
FG München, vom 14.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2370/19

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die ertragsteuerliche Behandlung von Prozesszinsen auf erstattete Einkommensteuer mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 17.05.2021 - Aktenzeichen VIII B 88/20

DRsp Nr. 2021/13434

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die ertragsteuerliche Behandlung von Prozesszinsen auf erstattete Einkommensteuer mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass Prozesszinsen auf erstattete Einkommensteuer zu den Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 14.07.2020 – 2 K 2370/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7;

Gründe

I.

Aufgrund eines gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 erfolgreich geführten Klageverfahrens erhielt die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Streitjahr 2014 neben zu viel gezahlter Einkommensteuer auch Erstattungszinsen in Höhe von insgesamt ... € ausgezahlt.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) setzte diese Zinsen im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 17.05.2016 als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung an.