BFH - Beschluss vom 04.05.2021
VIII B 121/20
Normen:
AO § 110; ZPO § 294;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 319
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 16.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1489/19

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Absendung des Einspruchsschreibens mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 04.05.2021 - Aktenzeichen VIII B 121/20

DRsp Nr. 2021/13150

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Absendung des Einspruchsschreibens mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Darlegung eines Divergenzfalls

NV: Es ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass der Vortrag, der Bevollmächtigte habe ein Einspruchsschreiben an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Uhrzeit selbst in einen bestimmten Briefkasten eingeworfen, nicht allein durch dessen eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht sein kann, sondern vom FA zur Glaubhaftmachung zusätzliche objektive Beweismittel verlangt werden können.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 16.09.2020 – 1 K 1489/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 110; ZPO § 294;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht zuzulassen.

Das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wird teilweise nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt, im Übrigen sind deren Anforderungen nicht erfüllt.