BFH - Beschluss vom 27.08.2021
VIII B 36/21
Normen:
EStG § 25 Abs. 3 Satz 2, § 26, § 26b; AO § 149 Abs. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 10
BB 2021, 2911
BFH/NV 2021, 1461
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 19.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1402/20

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verlängerung der Frist zur Abgabe der eigenen Einkommensteuererklärung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 27.08.2021 - Aktenzeichen VIII B 36/21

DRsp Nr. 2021/15647

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verlängerung der Frist zur Abgabe der eigenen Einkommensteuererklärung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass die verlängerte Erklärungsfrist des § 149 Abs. 3 AO i.d.F. des StModernG nicht für die eigene Steuererklärung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe und seines mit ihm nach §§ 26, 26b EStG zusammenveranlagten Ehegatten gilt.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 19.02.2021 – 5 K 1402/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 25 Abs. 3 Satz 2, § 26, § 26b; AO § 149 Abs. 3;

Gründe

I.