BFH - Beschluss vom 03.09.2021
IX B 14/21
Normen:
EStG § 10d Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1488
DStZ 2021, 966
DZWIR 2022, 388
Vorinstanzen:
FG München, vom 04.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 476/20

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Vorrangigkeit des Verlustabzugs gemäß § 10b Abs. 2 EStG gegenüber Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 03.09.2021 - Aktenzeichen IX B 14/21

DRsp Nr. 2021/15939

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Vorrangigkeit des Verlustabzugs gemäß § 10b Abs. 2 EStG gegenüber Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Es ist (weiterhin) geklärt, dass der gegenüber Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen vorrangige Verlustabzug gemäß § 10d Abs. 2 EStG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Anschluss an BFH-Beschlüsse vom 14.03.2008 – IX B 247/07, BFH/NV 2008, 1147, und vom 09.04.2010 – IX B 191/09, BFH/NV 2010, 1270).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 04.02.2021 – 10 K 476/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—), zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) noch wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), zuzulassen.