FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.11.2002
2 K 399/00
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 725
EFG 2003, 532

Gewinnerzielungsabsicht eines Amway-Beraters; Feststellung 1994 und 1995

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.11.2002 - Aktenzeichen 2 K 399/00

DRsp Nr. 2003/5603

Gewinnerzielungsabsicht eines Amway-Beraters; Feststellung 1994 und 1995

Für einen auf der mittleren Strukturebene des Amway-Vertriebes tätigen Berater, der von nur wenigen unterstrukturierten Beratern Provisionen erhält, ist es objektiv kaum möglich, langfristig einen Totalgewinn zu erzielen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. In den Streitjahren 1994 und 1995 erzielten sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Kinderheimen der Arbeiterwohlfahrt. 1994 betrug der Gesamtbetrag der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit DM ..., 1995 DM ...

Ab März 1995 absolvierte der Kläger - ein ausgebildeter Erzieher - einen vom Arbeitsamt geförderten einjährigen Weiterbildungslehrgang zur Sozialpädagogischen Fachkraft.

Im Oktober 1994 zeigten die Kläger dem zuständigen Finanzamt -FA- unter dem Namen ... "Vertriebsförderung GbR" die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit "Einzelhandel mit Waren des täglichen Bedarfs (und) Textilien" zum 01.06.1994 an. In ihrer steuerlichen Anmeldung gaben die Kläger an, sie würden sowohl im laufenden Kalenderjahr 1994 als auch im darauffolgenden Kalenderjahr 1995 voraussichtlich Verluste erzielen. Einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag legten sie nicht vor.