Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. In den Streitjahren 1994 und 1995 erzielten sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Kinderheimen der Arbeiterwohlfahrt. 1994 betrug der Gesamtbetrag der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit DM ..., 1995 DM ...
Ab März 1995 absolvierte der Kläger - ein ausgebildeter Erzieher - einen vom Arbeitsamt geförderten einjährigen Weiterbildungslehrgang zur Sozialpädagogischen Fachkraft.
Im Oktober 1994 zeigten die Kläger dem zuständigen Finanzamt -FA- unter dem Namen ... "Vertriebsförderung GbR" die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit "Einzelhandel mit Waren des täglichen Bedarfs (und) Textilien" zum 01.06.1994 an. In ihrer steuerlichen Anmeldung gaben die Kläger an, sie würden sowohl im laufenden Kalenderjahr 1994 als auch im darauffolgenden Kalenderjahr 1995 voraussichtlich Verluste erzielen. Einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag legten sie nicht vor.
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