Streitig ist die Berücksichtigung von Werbungskostenüberschüssen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Die Kläger werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger war bis Mai 2005 als technischer Sachbearbeiter angestellt und bezieht seitdem eine Altersrente. Die Klägerin ist nicht erwerbstätig.
Die Kläger erzielten in den Streitjahren neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Kapitalvermögen. In 1999 haben die Kläger ihr Konto bei der X Bank aufgelöst. Der Kontostand betrug seinerzeit 302.409,65 DM.
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