Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
I.
Die seit 17. Dezember 2015 miteinander verheirateten Kläger leben angabegemäß erst seit der Eheschließung gemeinsam im Haushalt des Klägers in M. Der Sohn P des Klägers (geb. 17. Februar 1993) war ganzjährig dort, die Tochter V der Klägerin (geb. 12. Juli 1995) war bis 17. Dezember 2015 im bisherigen Alleinhaushalt der Klägerin in W gemeldet.
In der Einkommensteuererklärung desStreitjahres beantragten die Kläger Zusammenveranlagung und machten für die vorgenannten Kinder jeweils den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b Einkommensteuergesetz - EStG -) geltend, den das beklagte Finanzamt im Einkommensteuerbescheid vom 2. Januar 2017 versagte.
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