FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 05.02.2020
3 K 75/18
Normen:
EStG § 9 Abs. 1; BUKG § 10 Abs. 6; BUKG § 10 Abs. 3; BUKG § 6 Abs. 1; BUKG § 3; BUKG § 4 Abs. 1 Nr. 2; BRKG § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2020, 1379

Rechtsstreit um eine Erhöhung der Umzugspauschale um den Häufigkeitszuschlag i.S.v. § 10 Abs. 6 Bundesumzugskostengesetz (BUKG); Ermittlung umzugsbedingter Werbungskosten; Werbungskosten bei der Durchführung des Umzugs mit einem PKW; Berücksichtigung der Umzugspauschale auch bei geringen Kosten

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.02.2020 - Aktenzeichen 3 K 75/18

DRsp Nr. 2020/8167

Rechtsstreit um eine Erhöhung der Umzugspauschale um den Häufigkeitszuschlag i.S.v. § 10 Abs. 6 Bundesumzugskostengesetz (BUKG); Ermittlung umzugsbedingter Werbungskosten; Werbungskosten bei der Durchführung des Umzugs mit einem PKW; Berücksichtigung der Umzugspauschale auch bei geringen Kosten

Tenor

Abweichend von dem geänderten Einkommensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02. Februar 2018 sind zusätzliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Gesamthöhe von 632,22 € (= Umzugskostenpauschale in Höhe von 715,00 € abzüglich bereits gewährter Werbungskosten in Höhe von 89,88 € + zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 7,10 € für die Beförderung des Umzugsgutes) zu berücksichtigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 23/50 und der Beklagte 27/50 der Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 1.500,00 €.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1; BUKG § 10 Abs. 6; BUKG § 10 Abs. 3; BUKG § 6 Abs. 1; BUKG § 3; BUKG § 4 Abs. 1 Nr. 2; BRKG § Abs. ;