Zahlungen an die Finanzbehörde - Anderweitige Verrechnung mit fälligem Zwangsgeld

Zahlungen an die Finanzbehörde - anderweitige Verrechnung mit fälligem Zwangsgeld

 

Soweit kein Bankeinzug erteilt wurde und der Steuerpflichtige seine Steuerzahlungen per Überweisung oder Bareinzahlung an die Finanzkasse leistet, sollte unbedingt auf dem Zahlbeleg der genaue Bestimmungszweck der Zahlung angegeben werden.

Beispiel

Umsatzsteuer Monat 8/2008 - Steuer-Nr. 22 04711 0815

Bei Einkommensteuervorauszahlungen von Eheleuten sollte auch erkennbar sein, für oder von welchem Ehegatten die Zahlung geleistet wurde.