§ 10 JVEG
FNA: 367-3
Fassung vom: 05.05.2004
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 240 vom 16.07.2024

§ 10 JVEG Honorar für besondere Leistungen

§ 10 Honorar für besondere Leistungen

JVEG ( Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz )

(1) 1Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. 2§ 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird. (2) 1Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur ) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. § Absatz Satz 1, Absatz a Satz 1, Absatz und Satz 1 und § der gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ und unberührt.