§ 11 Aerzte_ZV
FNA: 8230-25
Fassung vom: 28.05.1957
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
GKV-Versorgungsstrukturgesetz, BGBl. I S. 2983 vom 22.12.2011

§ 11 Aerzte_ZV (Bildung von Zulassungsbezirken)

§ 11 (Bildung von Zulassungsbezirken)

Aerzte_ZV ( Zulassungsverordnung für Vertragsärzte )

(1) Die Zulassungsbezirke werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen gemeinsam gebildet und abgegrenzt. (2) Werden Zulassungsbezirke für Teile des Bezirks einer Kassenärztlichen Vereinigung gebildet, so sind bei der Abgrenzung in der Regel die Grenzen der Stadt- und Landkreise zu berücksichtigen. (3) Die Kassenärztliche Vereinigung hat die Zulassungsbezirke unverzüglich in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen zuständigen Blättern bekanntzugeben.