§ 111 d StBerG
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Zweiter Teil Steuerberaterordnung
Fünfter Abschnitt Berufsgerichtsbarkeit
Dritter Unterabschnitt Verfahrensvorschriften
Erster Teilabschnitt Allgemeines

§ 111 d StBerG Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern

§ 111 d Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 89 b) treten Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesellschaft in diejenige Lage des Verfahrens ein, in der sich die Berufsausübungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.