(1) Die elektronische Niederschrift muss in Gegenwart des Notars von den Beteiligten 1. mit ihren qualifizierten elektronischen Signaturen versehen werden oder 2. auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel eigenhändig unterschrieben werden. (2) Die elektronische Niederschrift muss von dem Notar mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. (3) Elektronische Unterschriften müssen am Schluss der elektronischen Niederschrift bildlich wiedergegeben werden. (4)
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