§ 14 LadSchlG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
ZWEITER ABSCHNITT Ladenschlusszeiten

§ 14 LadSchlG Weitere Verkaufssonntage

§ 14 Weitere Verkaufssonntage

LadSchlG ( Gesetz über den Ladenschluss )

(1) 1Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. 2Diese Tage werden von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben. (2) 1Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. 2Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. 3Er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. (3)