§ 15 GewO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
TITEL II Stehendes Gewerbe
I. Allgemeine Erfordernisse

§ 15 GewO Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung

§ 15 Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung

GewO ( Gewerbeordnung )

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige. (2) 1Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. 2Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.