§ 15 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.08.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz, BGBl. I Nr. 234 vom 12.07.2024

§ 15 StPO Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts

§ 15 Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts

StPO ( Strafprozeßordnung )

Ist das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert oder ist von der Verhandlung vor diesem Gericht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen, so hat das zunächst obere Gericht die Untersuchung und Entscheidung dem gleichstehenden Gericht eines anderen Bezirks zu übertragen.