Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die 1. die elterliche Sorge, 2. das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, 3. die Kindesherausgabe, 4. die Vormundschaft, 5. die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für ein bereits gezeugtes Kind, 6. die Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1795 Absatz 1 Satz 3 und § 1813 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, betreffen.
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