§ 16 AltvDV
FNA: 860-6-20-1
Fassung vom: 28.02.2005
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2024, BGBl. I Nr. 387 vom 02.12.2024

§ 16 AltvDV Kleinbetragsgrenze für Rückforderungen gegenüber dem Zulageberechtigten

§ 16 Kleinbetragsgrenze für Rückforderungen gegenüber dem Zulageberechtigten

AltvDV ( Altersvorsorge-Durchführungsverordnung )

Ein Rückzahlungsbetrag nach § 94 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes, der nicht über den Anbieter zurückgefordert werden kann, wird nur festgesetzt, wenn die Rückforderung mindestens 25 Euro beträgt.