§ 16 EGGVG
FNA: 300-1
Fassung vom: 27.01.1877
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen, BGBl. I Nr. 318 vom 08.12.2025

§ 16 EGGVG (Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische öffentliche Stellen)

§ 16 (Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische öffentliche Stellen)

EGGVG ( Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz )

Werden personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen nach den hierfür geltenden Rechtsvorschriften übermittelt, so ist eine Übermittlung dieser Daten auch zulässig 1. an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Auswärtige Amt, 2. in Strafsachen gegen Mitglieder einer ausländischen konsularischen Vertretung zusätzlich an die Staats- oder Senatskanzlei des Landes, in dem die konsularische Vertretung ihren Sitz hat.