(1) 1Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in den in § 2 a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt, ist verpflichtet, vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorzulegen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthält. 2Wesentlich sind die Angaben über 1. den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und Kontaktdaten der von ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, 2. den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung, 3. den Ort der Beschäftigung, 4. den Ort im Inland, an dem die nach § 17 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden, 5. den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift in Deutschland einer oder eines Zustellungsbevollmächtigten, 6. die Branche, in die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsandt werden sollen, Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Arbeitgeber im Sinne des Satzes 1 unverzüglich zu melden.
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