§ 17 FGO
FNA: 350-1
Fassung vom: 28.03.2001
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, BGBl. I Nr. 237 vom 15.07.2024

§ 17 FGO (Berufungsvoraussetzungen)

§ 17 (Berufungsvoraussetzungen)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

1Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. 2Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks haben.