§ 17 LadSchlG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
DRITTER ABSCHNITT Besonderer Schutz der Arbeitnehmer

§ 17 LadSchlG Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen

§ 17 Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen

LadSchlG ( Gesetz über den Ladenschluss )

(1) In Verkaufsstellen dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nur während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten (§§ 4 bis 15 und die hierauf gestützten Vorschriften) und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt weiterer 30 Minuten beschäftigt werden. (2) Die Dauer der Beschäftigungszeit des einzelnen Arbeitnehmers an Sonn- und Feiertagen darf acht Stunden nicht überschreiten. (2 a) 1In Verkaufsstellen, die gemäß § 10 oder den hierauf gestützten Vorschriften an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen, dürfen Arbeitnehmer an jährlich höchstens 22 Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. 2Ihre Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen darf vier Stunden nicht überschreiten. (3)