§ 18 OWiG
FNA: 454-1
Fassung vom: 19.02.1987
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz, BGBl. I Nr. 234 vom 12.07.2024

§ 18 OWiG Zahlungserleichterungen

§ 18 Zahlungserleichterungen

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

1Ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldbuße sofort zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. 2Dabei kann angeordnet werden, daß die Vergünstigung, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.