(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2017 jährlich 35 700 Euro und monatlich 2 975 Euro. (2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2017 jährlich 31 920 Euro und monatlich 2 660 Euro.
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