§ 20 ArbZG
Stand: 22.12.2020
zuletzt geändert durch:
Arbeitsschutzkontrollgesetz, BGBl. I S. 3334
SECHSTER ABSCHNITT Sonderregelungen

§ 20 ArbZG Beschäftigung in der Luftfahrt

§ 20 Beschäftigung in der Luftfahrt

ArbZG ( Arbeitszeitgesetz )

Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen gelten anstelle der Vorschriften dieses Gesetzes über Arbeits- und Ruhezeiten die Vorschriften über Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät in der jeweils geltenden Fassung.