§ 2040 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.12.2024
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 2040 BGB Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung

§ 2040 Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen. (2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.