§ 24 StVO

Fassung vom: 06.03.2013
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie, BGBl. I Nr. 411 vom 11.12.2024

§ 24 StVO Besondere Fortbewegungsmittel

§ 24 Besondere Fortbewegungsmittel

StVO ( Straßenverkehrs-Ordnung )

(1) 1Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung. 2Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend. (2) Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen als in Absatz 1 genannten Rollstühlen darf dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit.