§ 3 GNotKG
FNA: 361-6
Fassung vom: 23.07.2013
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, BGBl. I Nr. 320 vom 10.12.2025

§ 3 GNotKG Höhe der Kosten

§ 3 Höhe der Kosten

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand des Verfahrens oder des Geschäfts hat (Geschäftswert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.