§ 5 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.08.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz, BGBl. I Nr. 234 vom 12.07.2024

§ 5 StPO Maßgebendes Verfahren

§ 5 Maßgebendes Verfahren

StPO ( Strafprozeßordnung )

Für die Dauer der Verbindung ist der Straffall, der zur Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung gehört, für das Verfahren maßgebend.