§ 5 ZMDV
Stand: 28.01.2003
zuletzt geändert durch:
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung , BGBl. I 2003 S. 139

§ 5 ZMDV Ablehnung der Zulassung

§ 5 Ablehnung der Zulassung

ZMDV ( Datenträger-Verordnung über die Abgabe Zusammenfassender Meldungen )

Der Antrag auf Zulassung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt abzulehnen, wenn der Unternehmer oder das vom Unternehmer beauftragte datenverarbeitende Unternehmen die technischen Voraussetzungen für eine Datenübermittlung nach den §§ 7 bis 10 nicht erfüllt oder nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Datenübermittlung bietet.