§ 69 FGO
FNA: 350-1
Fassung vom: 28.03.2001
Stand: 01.08.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, BGBl. I Nr. 237 vom 15.07.2024

§ 69 FGO (Aussetzung der Vollziehung)

§ 69 (Aussetzung der Vollziehung)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

(1) 1Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. 2Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide. (2)