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§ 7
AktienG
FNA: 4121-1
Fassung vom: 06.09.1965
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BGBl. I S. 2446 vom 17.07.2017
Änderungsnachweis
§ 7 AktienG Mindestnennbetrag des Grundkapitals
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
§ 7 Mindestnennbetrag des Grundkapitals
AktienG ( Aktiengesetz )
Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist fünfzigtausend Euro.
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