§ 8 BewG
FNA: 610-7
Fassung vom: 01.02.1991
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 22.12.2023

§ 8 BewG Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt

§ 8 Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt

BewG ( Bewertungsgesetz )

Die §§ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des Wirtschaftsguts oder die Entstehung oder der Wegfall der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiß ist.