§ 8 OWiG
FNA: 454-1
Fassung vom: 19.02.1987
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz, BGBl. I Nr. 234 vom 12.07.2024

§ 8 OWiG Begehen durch Unterlassen

§ 8 Begehen durch Unterlassen

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand einer Bußgeldvorschrift gehört, handelt nach dieser Vorschrift nur dann ordnungswidrig, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.