§ 9 AltvDV
FNA: 860-6-20-1
Fassung vom: 28.02.2005
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2024, BGBl. I Nr. 387 vom 02.12.2024

§ 9 AltvDV Besondere Mitteilungspflicht der Familienkasse

§ 9 Besondere Mitteilungspflicht der Familienkasse

AltvDV ( Altersvorsorge-Durchführungsverordnung )

Hat die zuständige Familienkasse der zentralen Stelle die Daten für die Gewährung der Kinderzulage übermittelt und wird für diesen gemeldeten Zeitraum das Kindergeld insgesamt zurückgefordert, hat die Familienkasse dies der zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen.