§ 9 EGZPO
FNA: 310-2
Fassung vom: 30.01.1877
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts, BGBl. I Nr. 319 vom 08.12.2025

§ 9 EGZPO (Bestimmung des zuständigen Gerichts)

§ 9 (Bestimmung des zuständigen Gerichts)

EGZPO ( Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung )

Das oberste Landesgericht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bestimmt das zuständige Gericht auch dann, wenn nach § 36 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ein in seinem Bezirk gelegenes Oberlandesgericht zu entscheiden hätte.