§ 9 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit, BGBl. I Nr. 95 vom 20.03.2026

§ 9 StPO Gerichtsstand des Ergreifungsortes

§ 9 Gerichtsstand des Ergreifungsortes

StPO ( Strafprozeßordnung )

Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist.