Stand: 10.12.1999
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Zu § 1 UStG

13 UStR2000 Inland - Ausland

13 Inland - Ausland

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) 1Das Inland umfaßt das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG bezeichneten Gebiete, zu denen unter anderem die Freihäfen gehören. 2Freihäfen (Freizonen im Sinne des Artikels 166 ZK i. V. m. § 20 Abs. 1 ZollVG) sind die Teile der Häfen Bremen, Bremerhaven, Cuxhaven, Deggendorf, Duisburg, Emden, Hamburg und Kiel, die vom übrigen deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft getrennt sind. 3Botschaften, Gesandtschaften und Konsulate anderer Staaten gehören selbst bei bestehender Exterritorialität zum Inland. 4Das gleiche gilt für Einrichtungen, die von Truppen anderer Staaten im Inland unterhalten werden. (2)