Stand: 10.12.1999
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Zu § 1 UStG

14 UStR2000 Umsätze in Freihäfen usw. (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 6 UStG)

14 Umsätze in Freihäfen usw. (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 6 UStG)

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) Unter § 1 Abs. 3 Nr. 1 UStG fallen z. B. der Verkauf von Tabakwaren aus Automaten in Freihäfen sowie Lieferungen von Schiffsausrüstungsgegenständen, Treibstoff und Proviant an private Schiffseigentümer zur Ausrüstung und Versorgung von Wassersportfahrzeugen. (2) Unter § 1 Abs. 3 Nr. 2 UStG fallen z. B. die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle, Beförderungen für private Zwecke, Reparaturen an Wassersportfahrzeugen und die Veranstaltung von Wassersport-Lehrgängen. (3)