15 a UStR2000
Stand: 10.12.1999
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Zu § 1 a UStG

15 a UStR2000 Innergemeinschaftlicher Erwerb

15 a Innergemeinschaftlicher Erwerb

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) 1Ein innergemeinschaftlicher Erwerb setzt insbesondere voraus, daß an den Erwerber eine Lieferung ausgeführt wird und der Gegenstand dieser Lieferung aus dem Gebiet eines EG-Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen EG-Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete gelangt. 2Zum Begriff Gegenstand vgl. Abschnitt 24 Abs. 1. 3Ein Gegenstand gelangt aus dem Gebiet eines EG-Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen EG-Mitgliedstaates, wenn die Beförderung oder Versendung durch den Lieferer oder durch den Abnehmer im Gebiet des einen EG-Mitgliedstaates beginnt und im Gebiet des anderen EG-Mitgliedstaates endet. 4Dies gilt auch dann, wenn die Beförderung oder Versendung im Drittlandsgebiet beginnt und der Gegenstand im Gebiet eines EG-Mitgliedstaates der Einfuhrumsatzsteuer unterworfen wird, bevor er in das Gebiet des anderen EG-Mitgliedstaates gelangt. 5Kein Fall des innergemeinschaftlichen Erwerbs liegt demnach vor, wenn die Ware aus einem Drittland im Wege der Durchfuhr durch das Gebiet eines anderen EG-Mitgliedstaates in das Inland gelangt und erst hier einfuhrumsatzsteuerrechtlich zum freien Verkehr abgefertigt wird. 6Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt gilt auch das innergemeinschaftliche Verbringen eines Gegenstandes in das Inland (vgl. Abschnitt 15 b). (2)